Geschäftsnummer: | 94.3321 |
Eingereicht von: | Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR |
Einreichungsdatum: | 06.09.1994 |
Stand der Beratung: | Überwiesen an den Bundesrat |
Zuständigkeit: | Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement |
Schlagwörter: | Radio; Kultur; Hängige; Leistungs; Fernsehen; Jahresbericht; Förmlichen; Verfahren; Untersuchen; Kulturauftrag; Bundesrat; Erfüllt; Abzuklären; Reservebildung; Verwendung; Quersubventionierung; Fernsehens; Radiogebühren; Wird;; Beschwerdeinstanz; Laden; Unabhängigen; Feststellungen; Aufgr; Sicherstellen;; Verständigung; Bereich; Leistungsauftrags; Verfassungsrechtlichen; Genehmigen |
Der Bundesrat wird eingeladen, unter Berücksichtigung der Unabhängigkeit der SRG:
a. die hängige Gebührenerhöhung nur mit Auflagen zu genehmigen, welche die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags namentlich im Bereich der Kultur und Verständigung sicherstellen;
b. aufgrund der Feststellungen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in ihrem Jahresbericht 1993 in einem förmlichen Verfahren zu untersuchen, ob und wie der Leistungs- und Kulturauftrag erfüllt wird;
c. abzuklären, ob über die Reservebildung der SRG und deren Verwendung eine Quersubventionierung des Fernsehens durch Radiogebühren erfolgt.